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SATZUNG
der
Spielvereinigung Viktoria 03 Einsiedel e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 03. 07. 1990 eingetragene Verein führt den Namen Spielvereinigung Viktoria 03 Einsiedel e.V. und hat seinen Sitz in Chemnitz OT Einsiedel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Organisation eines geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für alle Mitglieder in allen Altersklassen.
    b) Förderung junger Talente in der Sportart Fußball auf leistungssportlicher Basis.
    c) Schaffung von Möglichkeiten für ein vielseitiges Angebot im Breitensport.
    d) Förderung des Vereinslebens und Unterstützung der kulturellen und sportlichen Veranstaltungen des Ortsteiles Einsiedel der Stadt Chemnitz entsprechend den gegebenen Möglichkeiten.
    e) Integration von ausländischen Mitbürgern, Kindern und Jugendlichen

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Seine Gründung verlief auf freiwilliger Basis.

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    c) fördernden Mitgliedern.
    d) Jugendliche (14-17 Jahre)
    e) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)
    Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mit zuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Freiwilligen Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Dabei bleiben die Beitragspflichten und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
    Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    a) mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist,
    b) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zum Ausschluss Stellung zu nehmen.
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

§ 4 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Arbeitsleistungen

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und unentgeltlichen Arbeitsleistungen verpflichtet.
Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Beiträge und den Umfang der Arbeitsleistung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 28.02. eines jeden Jahres fällig.
Ehrenmitglieder sind von den Gebühren, Beiträgen und Arbeitsleistungen befreit.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
    Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
    b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer.
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    d) Festsetzung von Beiträgen, anderen Leistungen, Umlagen und deren Fälligkeiten.
    e) Satzungsänderungen
  2. Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Einladung erfolgt fristgemäß, wenn sie 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgt.
    Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen notwendig.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden;
der/dem 2. Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in;
dem/der Sportlichen Leiter/in;
dem/der Jugendleiter/in;
dem/der 1. Beisitzer/in;
dem/der 2. Beisitzer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung so wie Aufstellung der Tagesordnung
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
  2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
    Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

§ 8 Rechnungsprüfer

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Finanzgeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

§ 9 Wahlen

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  3. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  5. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens 5 % der Anwesenden beantragt wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 26.03.2013 beschlossen worden.